Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen
Centrum für Freizeit und Kommunikation der Lebenshilfe gGmbH
Zum Nassenwald 1, 66583 Spiesen-Elversberg
Im Text „CFK“ oder „Hotel“ genannt
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Sehr geehrter Hotelkunde, bitte beachten Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag, die Sie mit Ihrer Buchung anerkennen.
I. Geltungsbereich
- Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen und Flächen in unseren Räumlichkeiten zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen sowie für alle weiteren von uns erbrachten Leistungen und Lieferungen.
- Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume/Zimmer, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB wird abgedungen, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
- Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
II. Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung
- Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch uns zustande. Es steht uns frei, die Buchung der Veranstaltung/Zimmer schriftlich zu bestätigen.
- Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung von dem Inhalt der Anmeldung ab, wird der abweichende Inhalt der Bestätigung für den Kunden und uns dann verbindlich, wenn der Kunde nicht innerhalb von 10 Tagen nach Bestätigung der Buchung von der darin angebotenen Rücktrittsmöglichkeit Gebrauch macht.
- Vertragspartner sind wir und der Kunde. Ist der Kunde nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Kunden ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
- Wir haften für von uns zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet wir für sonstige Schäden, die von uns aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten verursacht wurden. Der Pflichtverletzung durch uns steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an unseren Leistungen auftreten, werden wir bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, uns rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
- Alle Ansprüche gegen uns verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer von uns verursachten vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
III. Zimmer, Bestellung, Übergabe und Rückgabe
- Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer.
- Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. Gebuchte Zimmer müssen bis spätestens 18.00 Uhr bezogen werden. Geschieht dies nicht, können wir frei über die Zimmer verfügen, sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde.
- Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer spätestens um 11.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach können wir über den uns durch spätere Räumung entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18.00 Uhr 50 % des Zimmerpreises in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr 80 %, wobei es dem Kunden freisteht, uns nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Kunde hat dem Empfang eine Abreise nach 11.00 Uhr bis spätestens 22.00 Uhr am Vortag zu melden.
IV. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung & Anzahlung
- Wir sind verpflichtet, die vom Kunden bestellten und zugesagten Leistungen zu erbringen.
- Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen vereinbarten bzw. geltende Preise zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über uns beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und von uns verauslagt werden. Insbesondere gilt dies auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften.
- Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Bei Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.
- Unsere Preise sind auf der Basis der Einkaufspreise zum Zeitpunkt Ihrer Buchung kalkuliert. Aufgrund aktueller Entwicklungen, wie u.a. Krieg, Naturkatastrophen oder sonstiger nicht absehbarer Ereignisse können sich die Preise für u.a. Lebensmittel, Energiekosten, Materialkosten erheblich verändern. Erhöhen sich nach Ihrer Buchung die Einkaufspreise zum Zeitpunkt der Abrechnung nachweislich um mehr als 5 Prozent, dürfen wir unsere Preise um diesen Faktor anpassen.
- Wir können unsere Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, unserer Leistungen oder der Aufenthaltsdauer des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für unsere Zimmer und/oder für unsere sonstigen Leistungen erhöht.
- Unsere Rechnungen werden in der Regel nach Erbringung der Leistung an den Kunden mit einem Zahlungsziel von 10 Tagen versandt. Wir sind berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8% bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
- Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen
oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer gegen uns bestehenden Forderung aufrechnen oder mindern. - Nach Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 10 % des erwarteten Umsatzes (Berechnet sich wie folgt: Anzahl Vollzahler x Preis pro Vollzahler x 10%) binnen 14 Tagen nach Rechnungseingang an uns zu zahlen. Die Anzahlung ist nicht erstattungsfähig, wird aber bei der Gesamtrechnung in Abzug gebracht.
V. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)
- Ein kostenfreier Rücktritt des Kunden von dem mit uns geschlossenen Vertrag bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Erfolgt diese nicht, so sind in jedem Fall die vereinbarte Raummiete aus dem Vertrag sowie bei Dritten veranlasste Leistungen auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist. Dies gilt nicht bei Verletzung unser Verpflichtungen zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
- Sofern zwischen uns und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich uns gegenüber ausübt. Wir haben die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwendungen können dabei gemäß den Ziffern IV.3, IV.4 und IV.5 pauschaliert werden. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Uns steht der Nachweis frei, dass uns ein höherer Anspruch entstanden ist.
- Rücktrittsregellungen:
- Hochzeiten: Tritt der Kunde zwischen dem 7. und 3. Monat vor dem Veranstaltungstermin zurück, so muss er einen Mietausfall i.H. von 900 Euro (bei der Eventhalle 2.000 Euro) entrichten. Tritt er zwischen der 12. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, sind wir berechtigt 50% des entgangenen Umsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 80%.
- Tagungen/Seminare: Tritt der Kunde zwischen dem 12. und 8. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, so muss er einen Mietausfall i.H. von 350 Euro (bei der Eventhalle 600 Euro) entrichten. Tritt er später zurück, so gilt zusätzlich Abs. 5.
- Sonstige Veranstaltungen: Tritt der Kunde zwischen dem 8. und 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, sind wir berechtigt 35% des entgangenen Umsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70%.
- Die Berechnung des Speisen- bzw. Arrangementumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Pauschal-/ Menü-/ Büffetpreis x Teilnehmerzahl. War noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste Leistungspaket des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt.
- Wurde eine Tagungspauschale vereinbart, so sind wir berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.
VI. Rücktritt durch uns
- Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, sind wir in diesem Zeitraum ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf unsere Rückfrage mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
- Wird eine vereinbarte oder gemäß Ziffer IV Nr. 5 verlangte Vorauszahlung nicht oder auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so sind wir ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
- Ferner sind wir berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls
- höhere Gewalt oder andere von uns nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
- Veranstaltungen unter irreführender
oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. des Kunden oder Zwecks, gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein; der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist; - wir begründeten Anlass zu der Annahme haben, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder unser Ansehen in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies unserem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich zuzurechnen ist;
- ein Verstoß gegen Ziffer. I 2 vorliegt.
- Bei berechtigtem Rücktritt durch uns entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
VII. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
- Die endgültige Teilnehmerzahl muss uns bis zwei Wochen (14 Tage) vor der Veranstaltung vorliegen. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, wird dennoch die bestellte Teilnehmerzahl berechnet. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl höher, haben wir das Recht die entsprechende Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.
- Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% sind wir berechtigt, die bestätigten Räume zu tauschen.
- Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung auf Wunsch des Kunden und wir stimmen diesen Abweichungen zu, so können wir unsere zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen.
VIII. Mitbringen von Speisen und Getränken / Mitnahme von Speisen nach Veranstaltungen
- Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit uns. In diesen Fällen wird in der Regel ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet (Tellergeld, Korkgeld).
- Das mit nach Hause nehmen von Speisen ist aus hygienerechtlichen Gründen grundsätzlich nicht möglich.
IX. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
- Soweit wir für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschaffen, handeln wir im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt uns von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
- Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung unseres Strom-Netzes bedarf unserer Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an unseren technischen Anlagen gehen zu Lasten des Kunden, soweit wir diese nicht zu vertreten haben. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten dürfen wir pauschal erfassen und berechnen.
- Der Kunde ist mit unserer Zustimmung berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür können wir eine Anschlussgebühr verlangen.
- Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen von uns ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.
- Störungen an von uns zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit wir diese Störungen nicht zu vertreten haben.
X. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
- Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände, befinden sich auf Gefahr des Kunden in unseren Veranstaltungsräumen bzw. in unserem Hotel. Wir übernehmen für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch uns. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
- Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Wir sind berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so sind wir berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit uns abzustimmen. Weiterhin wird auf Ziffer XII. 5 verwiesen.
- Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, dürfen wir die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum können wir für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.
XI. Haftung des Kunden für Schäden
- Der Kunde haftet für alle Schäden an Gebäuden oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher oder sonstige Dritte aus seinem Bereich oder durch ihn selbst verursacht werden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Wir können vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
XII. Pyrotechnische Effekt, Feuerwerke, Tischfeuerwerke und Nebelmaschinen
- Unsere sämtlichen Gebäudeteile sind mit modernsten Rauchmeldesystemen ausgestattet. Im Inneren der Gebäude dürfen keine Tischfeuerwerke, Nebelmaschinen und sonstige pyrotechnischen Effekte verwendet werden, da hierdurch die Brandmelder ausgelöst werden können. Sollten durch Einsatz von Pyrotechnik unsere Brandmeldeanlagen ausgelöst werden, trägt die Kosten für daraus resultierende Feuerwehr-oder Polizeieinsätze der Kunde (Fehlalarmkosten mind. 800 Euro).
- Zum Abbrennen von Feuerwerken und Pyrotechnik jeglicher Art auf dem Gelände (Außenbereich) ist über uns Antrag auf entsprechende Genehmigung beim Ordnungsamt einzuholen. Wir berechnen hierfür pauschal 75 Euro (Bearbeitungsgebühr inkl. Gebühr für Genehmigung).
- Ein Feuerwerk darf nur von unseren Mitarbeitern oder durch uns eingewiesene Pyrotechniker abgebrannt werden. Dem Kunden steht es frei, dies über einen Feuerwerk-Dienstleister (Nachweis ist uns 4 Wochen vor der Veranstaltung vorzulegen) oder über uns selbst vornehmen zu lassen.
- Es dürfen ausschließlich sog. stille oder Barock-Feuerwerke zum Einsatz gebracht werden; den zeitlichen Vorgaben des Ordnungsamtes ist Folge zu leisten. Bei Verstoß muss der Kunde ggf. mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren und Bußgeld rechnen. Liegt ein Verstoß vor, so behalten wir uns weitere Schadenersatzforderungen gegenüber dem Kunden vor.
- Sollten durch Einsatz von Pyrotechnik, Tischfeuerwerke, Dekoration oder sonstige Verschmutzungen über das normale Maß hinaus anfallende Reinigungsarbeiten notwendig sein, steht es uns frei eine zusätzliche aufwandbezogene Reinigungsgebühr zu berechnen (mind. 250 Euro).
XIII. Veranstaltungen mit Musik
- Wir werden vom Kunden/Veranstalter hinsichtlich aller Forderungen, die aus einer etwaigen unerlaubten Nutzung der Rechte der GEMA oder Dritter entstanden sind, freigestellt.
- Sollte die Durchführung einer Veranstaltung GEMA-pflichtig sein obliegt es der Verantwortung des Kunden/Veranstalters, diese zu melden und die Kosten zu tragen.
- Die Nachtruhe ist zu wahren, insbesondere bei Musik im Außenbereich nach 22 Uhr. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass etwaige Dienstleister (DJ, Musikkapelle) hierüber unterrichtet werden.
XIV. Schlussbestimmungen
- Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen
oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam. - Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz unserer Gesellschaft in Spiesen-Elversberg – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand ebenfalls der Sitz unserer Gesellschaft.
- Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.